RS Vwgh 1992/12/15 88/08/0288

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §16 Abs2;
AZG §28 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/13 90/19/0097 1 (hier: hinsichtlich der notwendigen Beaufsichtigung von Bevollmächtigten iSd § 31 Abs 5 ASchG)

Stammrechtssatz

Die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung läßt es nicht zu, daß sich der Arbeitgeber aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt. Es muß ihm vielmehr zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf das Setzen von möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Zu diesen Maßnahmen gehört auch eine angemessene Kontrolle. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht aus, entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt (Hinweis E 19.9.1989, 88/08/0095). Überträgt somit ein Transportunternehmen die Kontrolle der Fahrtenbücher dem Fuhrparkleiter und beschränkt er sich selbst auf stichprobenartige Kontrollen, so sind diese Maßnahmen nicht ausreichend.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988080288.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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