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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Fehlt es an einem erstinstanzlichen Bescheid, so hat die belangte Behörde die Berufung des Bf zurückzuweisen. Daß sie statt der Zurückweisung des Rechtsmittels des Bf dessen Abweisung ausspricht, kann im vorliegenden Fall den Bf in einem subjektiv-öffentlichen Recht nicht verletzen.
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992070173.X01Im RIS seit
15.12.1992Zuletzt aktualisiert am
14.07.2015