RS Vwgh 1992/12/15 92/07/0173

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Fehlt es an einem erstinstanzlichen Bescheid, so hat die belangte Behörde die Berufung des Bf zurückzuweisen. Daß sie statt der Zurückweisung des Rechtsmittels des Bf dessen Abweisung ausspricht, kann im vorliegenden Fall den Bf in einem subjektiv-öffentlichen Recht nicht verletzen.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992070173.X01

Im RIS seit

15.12.1992

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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