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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/10/22 90/11/0132 3Stammrechtssatz
Bei Wehrpflichtigen, die schon für längere Zeit einen Aufschub bzw eine Befreiung vom Präsenzdienst erhalten haben, ist hinsichtlich der Rücksichtswürdigkeit ihrer wirtschaftlichen Interessen zu beachten, daß sie nicht deshalb noch einmal begünstigt werden, weil sie so schon eine günstigere Position im Berufsleben erreicht haben und deshalb gegenüber dem Durchschnitt der sonstigen Wehrpflichtigen auf erheblichere wirtschaftliche Nachteile verweisen können
(Hinweis E 27.6.1984, 82/11/0349).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110167.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008