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L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §56;Rechtssatz
Nach der stRsp des VwGH steht auf die Erlassung oder Abänderung eines Raumordnungsplanes niemandem ein Rechtsanspruch zu (Hinweis E 17.1.1984, 83/05/0123). Ein Recht auf Mitwirkung an der Erzeugung eines derartigen generellen Verwaltungsaktes nach den Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung steht auch jenen Personen nicht zu, die von einem derartigen Verwaltungsakt möglicherweise betroffen werden, wie auch ein auf Verwaltungsebene verfolgbarer Anspruch auf Erlassung solcher Akte nicht besteht. In einem solchen Fall besteht kein Rechtsanspruch auf Erlassung eines Bescheides
(Hinweis B VS 10.2.1976, 260/76, VwSlg 8987 A/1976).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter VerordnungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050147.X01Im RIS seit
11.07.2001