RS Vwgh 1992/12/15 92/05/0147

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
B-VG Art18 Abs2;
ROG OÖ 1972 §20 Abs2 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der stRsp des VwGH steht auf die Erlassung oder Abänderung eines Raumordnungsplanes niemandem ein Rechtsanspruch zu (Hinweis E 17.1.1984, 83/05/0123). Ein Recht auf Mitwirkung an der Erzeugung eines derartigen generellen Verwaltungsaktes nach den Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung steht auch jenen Personen nicht zu, die von einem derartigen Verwaltungsakt möglicherweise betroffen werden, wie auch ein auf Verwaltungsebene verfolgbarer Anspruch auf Erlassung solcher Akte nicht besteht. In einem solchen Fall besteht kein Rechtsanspruch auf Erlassung eines Bescheides

(Hinweis B VS 10.2.1976, 260/76, VwSlg 8987 A/1976).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Verordnungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050147.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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