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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs8;Rechtssatz
Wenn auch mangels laufender Bezüge eines Abgabepflichtigen in einem bestimmten Jahr eine Progressionserhöhung der Steuerbelastung seiner laufenden Bezüge nicht zu besorgen ist, ändert dies nichts am grundsätzlichen Zweck einer PROGRESSIONSMILDERUNG bezüglich der von § 67 Abs 8 EStG 1988 erfaßten Tatbestände.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991140158.X02Im RIS seit
15.12.1992