RS Vwgh 1992/12/15 91/14/0158

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §67 Abs8;

Rechtssatz

Wenn auch mangels laufender Bezüge eines Abgabepflichtigen in einem bestimmten Jahr eine Progressionserhöhung der Steuerbelastung seiner laufenden Bezüge nicht zu besorgen ist, ändert dies nichts am grundsätzlichen Zweck einer PROGRESSIONSMILDERUNG bezüglich der von § 67 Abs 8 EStG 1988 erfaßten Tatbestände.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991140158.X02

Im RIS seit

15.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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