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L66105 Einforstung Wald- und Weideservituten FelddienstbarkeitNorm
ABGB §861;Rechtssatz
Regulierungsurkunden haben keinen privatrechlichen Charakter, sondern wurzeln im öffentlichen Recht. Aus dem öffentlich-rechtlichen Charakter von Regulierungsurkunden folgt, daß ihr Inhalt einer Abänderung durch Parteienvereinbarung nur insoweit zugänglich ist, als die die Einforstungsrechte regelnden Rechtsvorschriften dies vorsehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992070058.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
04.09.2012