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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Indem der Antragsteller als Wiederaufnahmegrund geltend macht, daß der Bf nicht formell klaglos gestellt worden sei, bestreitet er lediglich die Richtigkeit der der Kostenentscheidung zugrundeliegenden Rechtsansicht des VwGH. Dies stellt keinen Wiederaufnahmegrund iSd § 45 Abs 1 Z 4 VwGG (oder einer der übrigen Ziffern dieses Absatzes) dar.
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster SatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110249.X02Im RIS seit
15.12.1992Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010