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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Selbst wenn ein Aufforderungsbescheid iSd § 75 Abs 2 KFG deswegen rechtswidrig ist, weil er in derselben Sache wie der bereits aufgehobene Aufforderungsbescheid abspricht, ist er deswegen nicht absolut nichtig. Er müßte mit Berufung, in der diese Rechtswidrigkeit geltend zu machen ist, bekämpft werden. Die Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" bewirkt eine dem betreffenden Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit, die - wie andere Verstöße gegen Rechtsvorschriften auch - den Eintritt der formellen Rechtskraft nicht hindert. Überdies liegt hier kein Fall für den ein Teil der verwaltungsgerichtlichen Lehre absolute Nichtigkeit von Bescheiden annimmt, vor.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110269.X01Im RIS seit
06.11.2001