RS Vwgh 1992/12/15 92/11/0269

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs4 Z4;
KFG 1967 §75 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Selbst wenn ein Aufforderungsbescheid iSd § 75 Abs 2 KFG deswegen rechtswidrig ist, weil er in derselben Sache wie der bereits aufgehobene Aufforderungsbescheid abspricht, ist er deswegen nicht absolut nichtig. Er müßte mit Berufung, in der diese Rechtswidrigkeit geltend zu machen ist, bekämpft werden. Die Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" bewirkt eine dem betreffenden Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit, die - wie andere Verstöße gegen Rechtsvorschriften auch - den Eintritt der formellen Rechtskraft nicht hindert. Überdies liegt hier kein Fall für den ein Teil der verwaltungsgerichtlichen Lehre absolute Nichtigkeit von Bescheiden annimmt, vor.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110269.X01

Im RIS seit

06.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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