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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
StVO 1960; Nö. Gemeinde-VerwaltungsabgabenV 1973; Erteilung einer Bewilligung nach §82 Abs1 StVO durch den Magistrat der Stadt Krems und Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe; Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Berufungsbescheid des Stadtsenates Krems; Aufstellung eines Informationsstandes für die Dauer von zwei Tagen - keine Versammlung iS des VersammlungsG 1953; rechtmäßige Deutung der Eingaben als Anträge nach §82 StVO 1960; denkmögliche Annahme der Erfüllung des Gebührentatbestandes der TP14 litd Nö. Gemeinde-VerwaltungsabgabenV 1973; keine Verletzung im Recht auf Versammlungsfreiheit; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter; keine Verletzung im Eigentumsrecht
Entscheidungstexte
Schlagworte
Versammlungsrecht, Verwaltungsabgaben, VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B99.1984Dokumentnummer
JFR_10148993_84B00099_01