RS Vwgh 1992/12/15 92/11/0153

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
12/05 Sonstige internationale Angelegenheiten
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §58 Abs2;
KriegsmaterialV 1977 §1 1/1 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WaffG 1986 §28a;

Rechtssatz

Hat die belangte Behörde in einem Verfahren nach § 28a WaffG in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ausgeführt, wie sie zu der Ansicht gelangt ist, die gegenständliche Waffe sei ein halbautomatisches Gewehr iSd KrMatV (§ 1 I/1 lit a KrMatV), sondern schließt sie sich lediglich der unbegründet gebliebenen Meinung des Sachverständigen an, so belastet sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit b und lit c VwGG.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110153.X01

Im RIS seit

08.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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