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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Hat die belangte Behörde in einem Verfahren nach § 28a WaffG in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ausgeführt, wie sie zu der Ansicht gelangt ist, die gegenständliche Waffe sei ein halbautomatisches Gewehr iSd KrMatV (§ 1 I/1 lit a KrMatV), sondern schließt sie sich lediglich der unbegründet gebliebenen Meinung des Sachverständigen an, so belastet sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit b und lit c VwGG.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110153.X01Im RIS seit
08.08.2001Zuletzt aktualisiert am
13.04.2012