RS Vwgh 1992/12/15 92/14/0180

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/14/0181

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1083/49 B 23. November 1951 RS 1

Stammrechtssatz

Einer Erklärung, die lediglich eine Aufklärung über einen behördlichen Rechtsstandpunkt beinhaltet, kommt Bescheidcharakter nicht zu (daher: mangelnde Beschwerdeberechtigung).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140180.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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