Index
43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/02/11 91/11/0068 1Stammrechtssatz
Eine während der befristeten Befreiung vom Wehrdienst erfolgte Ausweitung der Berufstätigkeit (Anmietung eines neuen Bürolokales, Kreditaufnahme von 2 Millionen Schilling) mit der bis nach der Erfüllung der restlichen Präsenzdienstpflicht gewartet hätte werden können, stellt eine Verletzung der den Wehrpflichtigen treffenden Harmonisierungspflicht dar (Hinweis E 18.6.1991, 91/11/0061, 0062). Der Wehrpflichtige hat sich etwaige mit der Ableistung des restlichen Grundwehrdienstes verbundene wirtschaftliche Nachteile selbst zuzuschreiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110167.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008