RS Vwgh 1992/12/15 91/11/0167

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1992
beobachten
merken

Index

43/01 Wehrrecht allgemein
44 Zivildienst

Norm

WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;
ZDG 1986 §14 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/11 91/11/0068 1

Stammrechtssatz

Eine während der befristeten Befreiung vom Wehrdienst erfolgte Ausweitung der Berufstätigkeit (Anmietung eines neuen Bürolokales, Kreditaufnahme von 2 Millionen Schilling) mit der bis nach der Erfüllung der restlichen Präsenzdienstpflicht gewartet hätte werden können, stellt eine Verletzung der den Wehrpflichtigen treffenden Harmonisierungspflicht dar (Hinweis E 18.6.1991, 91/11/0061, 0062). Der Wehrpflichtige hat sich etwaige mit der Ableistung des restlichen Grundwehrdienstes verbundene wirtschaftliche Nachteile selbst zuzuschreiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110167.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten