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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AAV §100;Rechtssatz
Das Zurverfügungstellen von geeigneten Gehörschutzmitteln iSd § 67 Abs 1 erster Satz AAV bedeutet die Ermöglichung der freien Entnahme dieser Gehörschutzmittel durch die in Betracht kommenden Arbeitnehmer, was miteinschließt, daß sich die freie Entnahmemöglichkeit an geeigneter, frei zugänglicher Stelle befinden muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988080192.X02Im RIS seit
01.06.2001