RS Vwgh 1992/12/15 88/08/0192

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1992
beobachten
merken

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §100;
AAV §67 Abs1;
ASchG 1972 §31 Abs2 litf;

Rechtssatz

Das Zurverfügungstellen von geeigneten Gehörschutzmitteln iSd § 67 Abs 1 erster Satz AAV bedeutet die Ermöglichung der freien Entnahme dieser Gehörschutzmittel durch die in Betracht kommenden Arbeitnehmer, was miteinschließt, daß sich die freie Entnahmemöglichkeit an geeigneter, frei zugänglicher Stelle befinden muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988080192.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten