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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/09/13 91/18/0111 2Stammrechtssatz
Gem § 5 Abs 4a StVO ist es unzulässig, das Ergebnis einer
Untersuchung der Atemluft gem § 5 Abs 2a lit b StVO mit der
Behauptung zu bekämpfen, der untersuchte Lenker habe weniger
oder gar keinen Alkohol konsumiert. Da sowohl § 46 AVG als auch
§ 25 Abs 2 VStG auf der Stufe einfacher G stehen, ist
§ 5 Abs 4a StVO als eine demnach die Beweismittel gegen ein
solches Ergebnis einer Atemluftuntersuchung einschränkende Bestimmung zulässig.
Schlagworte
Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Grundsatz der Unbeschränktheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110198.X02Im RIS seit
12.06.2001