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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §49 Abs4;Rechtssatz
Auch wenn "die Limitierung der Dauer der Benützung der Straße durch Baufahrzeuge in direktem Zusammenhang mit gesundheitlichen Belangen der Anrainer sowie dem Immissionsschutz steht" und das "Zufahren und Abfahren bzw das Abstellen von Kraftfahrzeugen deshalb in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bauvorhaben steht", so ändert dies nichts am Fehlen der Berechtigung der Baubehörde, im Baubewilligungsbescheid diesbezügliche Auflagen vorzuschreiben, da das Abstellen von Kfz in den Kompetenztatbestand Straßenpolizei fällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050238.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009