Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs2;Rechtssatz
Ist weder von einer inhaltlichen noch von einer zeitlichen Verschränkung der beiden auf Grund unterschiedlicher Verträge ausgeübten Tätigkeiten auszugehen (hier Beschäftigung als Lagerhalter unter gleichzeitiger Tätigkeit als Autovertreter bei ein- und demselben Arbeitgeber), so genügt auch nicht das zweifelsfrei bestehende "Leistungsinteresse" des Empfängers der Arbeitsleistung an der Tätigkeit des Beschäftigten als Autovertreter, um die dem Beschäftigten auf Grund der Vereinbarung als Autovertreter zustehenden Provisionen als Entgelt unter dem Gesichtspunkt von Geldbezügen "auf Grund des Dienstverhältnisses" (nämlich des Beschäftigungsverhältnisses als Lagerhalter) zu werten. Denn hiezu wäre neben diesem Interesse auch erforderlich, daß die nach dem Parteiwillen nur für die Tätigkeit als Autovertreter zustehenden Provisionen dennoch wegen ihres sachlichen oder zeitlichen Zusammenhanges mit der Tätigkeit als Lagerhalter auch als Gegenwert für die vom Beschäftigten im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses erbrachten Leistungen zu werten wären.
Schlagworte
Entgelt Begriff ProvisionBesondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht VertragsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991080077.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.11.2015