RS Vwgh 1992/12/15 91/08/0077

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2;
ASVG §49 Abs1;

Rechtssatz

Ist weder von einer inhaltlichen noch von einer zeitlichen Verschränkung der beiden auf Grund unterschiedlicher Verträge ausgeübten Tätigkeiten auszugehen (hier Beschäftigung als Lagerhalter unter gleichzeitiger Tätigkeit als Autovertreter bei ein- und demselben Arbeitgeber), so genügt auch nicht das zweifelsfrei bestehende "Leistungsinteresse" des Empfängers der Arbeitsleistung an der Tätigkeit des Beschäftigten als Autovertreter, um die dem Beschäftigten auf Grund der Vereinbarung als Autovertreter zustehenden Provisionen als Entgelt unter dem Gesichtspunkt von Geldbezügen "auf Grund des Dienstverhältnisses" (nämlich des Beschäftigungsverhältnisses als Lagerhalter) zu werten. Denn hiezu wäre neben diesem Interesse auch erforderlich, daß die nach dem Parteiwillen nur für die Tätigkeit als Autovertreter zustehenden Provisionen dennoch wegen ihres sachlichen oder zeitlichen Zusammenhanges mit der Tätigkeit als Lagerhalter auch als Gegenwert für die vom Beschäftigten im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses erbrachten Leistungen zu werten wären.

Schlagworte

Entgelt Begriff ProvisionBesondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080077.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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