RS Vwgh 1992/12/15 88/08/0242

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ArbVG §96 Abs1 Z4;
ASVG §49 Abs1;
KollV eisen- und metallverarbeitende Gewerbe Abschn 10;
KollV eisen- und metallverarbeitende Gewerbe Abschn 8 Z7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/27 88/08/0237 3

Stammrechtssatz

Vergütungen für Wegzeiten außerhalb der Arbeitszeit stellen wohl "Entgelt" iSd § 49 Abs 1 ASVG dar, können jedoch nicht dem Verdienstbegriff des Abschn X Kollektivvertrag für das eisenverarbeitende und metallverarbeitende Gewerbe unterstellt werden. Als den Dienstnehmern nicht von vornherein in fester Höhe, sondern nur bei Anfall entsprechender Wegzeiten gebührende Entgeltsteile gehören sie nicht zum Grundlohn und sind auch nicht als leistungsbezogene Entgelte gem § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG anzusehen (Hinweis E 24.11.1988, 88/08/0230).

Schlagworte

Entgelt Begriff Anspruchslohn Entgelt Begriff Entschädigung Vergütung Kollektivvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988080242.X01

Im RIS seit

15.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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