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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §21 Abs2 Z1;Rechtssatz
Ist aus den Umsatzzahlen und Gewinnzahlen sowie aus den sich aus ihnen ergebenden Relationen zu ersehen, daß weder unter dem Gesichtspunkt der absoluten Zahlen noch unter dem Gesichtspunkt der Anteile der Gewinne aus den Holzschlägerungen diese noch von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sind, so kommt dem Anteil der Umsätze aus der Akkordantentätigkeit an den Umsatzsummen aus beiden Tätigkeiten (Betrieb einer Landwirtschaft und Forstwirtschaft und Holzschlägerungsarbeiten für eine Gutsverwaltung) allein kein entscheidendes Gewicht mehr zu, wenn alle übrigen Daten gegen eine Geringfügigkeit sprechen, die die Akkordantentätigkeit gleichsam im Betrieb der Landwirtschaft und Forstwirtschaft aufgehen läßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992140189.X04Im RIS seit
06.02.2002