RS Vwgh 1992/12/15 92/14/0189

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §21 Abs2 Z1;
EStG 1972 §23 Z1;

Rechtssatz

Ist aus den Umsatzzahlen und Gewinnzahlen sowie aus den sich aus ihnen ergebenden Relationen zu ersehen, daß weder unter dem Gesichtspunkt der absoluten Zahlen noch unter dem Gesichtspunkt der Anteile der Gewinne aus den Holzschlägerungen diese noch von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sind, so kommt dem Anteil der Umsätze aus der Akkordantentätigkeit an den Umsatzsummen aus beiden Tätigkeiten (Betrieb einer Landwirtschaft und Forstwirtschaft und Holzschlägerungsarbeiten für eine Gutsverwaltung) allein kein entscheidendes Gewicht mehr zu, wenn alle übrigen Daten gegen eine Geringfügigkeit sprechen, die die Akkordantentätigkeit gleichsam im Betrieb der Landwirtschaft und Forstwirtschaft aufgehen läßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140189.X04

Im RIS seit

06.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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