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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1972 §31 Abs2;Rechtssatz
Bei der Bestellung eines Bevollmächtigten nach § 31 Abs 2 ASchG müssen die strengen Voraussetzungen des § 9 Abs 4 VStG nicht eingehalten werden. Ein solcher Bevollmächtigter befreit den Arbeitgeber bzw den zur Vertretung nach außen Berufenen (bzw den an ihre Stelle getretenen verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 und 4 VStG) jedoch nicht von seiner grundsätzlichen Verantwortlichkeit, wie dies bei der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten der Fall wäre (Hinweis E 25.2.1988, 87/08/0240).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988080288.X01Im RIS seit
11.07.2001