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L69314 Wasserversorgung Schongebiet OberösterreichNorm
Grundwasserschongebiet Vöckla Ager 1978 §3 litd;Rechtssatz
Daß die mittels einer Verrieselungsanlage ausgebrachten Abwässer aus einem Schlachtbetrieb stammen, hindert für sich allein weder, daß ihre Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzte Flächen der landwirtschaftlichen Bodennutzung zugeordnet werden kann, noch steht dies der Annahme einer normalen (iSd § 3 lit d) Grundwasserschongebietsverordnung Vöckla-Ager, LGBl OÖ 1978/8) Bodennutzung entgegen. Der Begriff "Bodennutzung" umfaßt nicht nur die Ausbringung von Stoffen, die im landwirtschaftlichen Betrieb selbst angefallen sind, sondern auch zB künstliche Düngung (Hinweis Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2, S 181, Anm 6 zu § 32).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991070168.X06Im RIS seit
28.02.2002Zuletzt aktualisiert am
16.08.2013