RS Vwgh 1992/12/15 91/07/0168

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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L69314 Wasserversorgung Schongebiet Oberösterreich
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

Grundwasserschongebiet Vöckla Ager 1978 §3 litd;
WRG 1959 §32 Abs1;

Rechtssatz

Daß die mittels einer Verrieselungsanlage ausgebrachten Abwässer aus einem Schlachtbetrieb stammen, hindert für sich allein weder, daß ihre Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzte Flächen der landwirtschaftlichen Bodennutzung zugeordnet werden kann, noch steht dies der Annahme einer normalen (iSd § 3 lit d) Grundwasserschongebietsverordnung Vöckla-Ager, LGBl OÖ 1978/8) Bodennutzung entgegen. Der Begriff "Bodennutzung" umfaßt nicht nur die Ausbringung von Stoffen, die im landwirtschaftlichen Betrieb selbst angefallen sind, sondern auch zB künstliche Düngung (Hinweis Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2, S 181, Anm 6 zu § 32).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991070168.X06

Im RIS seit

28.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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