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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §39;Rechtssatz
Aus § 90 OÖ FlVfLG 1979 ist abzuleiten, daß unter den dort genannten "Erklärungen", die sowohl den Erklärenden als auch seinen Rechtsnachfolger binden, nur solche verstanden werden können, die rechtsgestaltende Wirkung haben. Der typischen Wunschabfindungserklärung kommt ein derartiger rechtsgestaltender Erklärungswert nicht zu (Hinweis E 4.12.1990, 89/07/0191).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990070135.X03Im RIS seit
15.12.1992Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010