RS Vwgh 1992/12/15 88/08/0094

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs3;
ASVG §49 Abs4;
KollV Fleischwarenindustrie Pkt14;
VwRallg;

Rechtssatz

Die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 2.10.1956 verlautbarte Feststellung des Hauptverbandes nach § 49 Abs 4 ASVG, ob und in welchem Ausmaß die im Punkt XIV des Kollektivvertrages der Fleischwarenindustrie vom 1.1.1953 als Schmutzzulagen bezeichneten Bezüge als nicht zum Entgelt iSd § 49 Abs 1 und 3 ASVG gehörend gelten, bezieht sich ausschließlich auf diesen Kollektivvertrag. Eine Deutung der als Verordnung zu qualifizierenden Feststellung dahingehend, daß auch künftige (gleichartige oder ähnliche) kollektivvertraglichen Regelungen über Schmutzzulagen in der Fleischwarenindustrie erfaßt wären, verbietet der eindeutige Verordungswortlaut.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Kollektivvertrag Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988080094.X04

Im RIS seit

21.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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