RS Vwgh 1992/12/15 92/11/0273

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z7;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1718/67 B 21. Mai 1969 VwSlg 7572 A/1969 RS 1

Stammrechtssatz

Der VwGH darf sich zur Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung allein auf die Angabe in der Beschwerde über den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides stützen. Eine amtswegige Überprüfung der diesbezüglichen Angaben in der Beschwerde an Hand der Akten des Verwaltungsverfahrens noch vor Einleitung des Vorverfahrens ist im Gesetz nicht vorgeschrieben.

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110273.X01

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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