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L5 KulturrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
Stmk. NaturschutzG 1976; Weitergeltung der in der Anlage zum G angeführten Verordnungen (Naturschutzgebietsverordnungen) gemäß §36 Abs3 Z1 - keine Änderung der bei Bescheiderlassung im Jahr 1971 maßgebend gewesenen Rechtslage hinsichtlich der Zulassung von Ausnahmen; durch Verneinung der Frage, ob nach Rechtskraft einer Entscheidung bei unveränderter Rechtslage eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eine neue Entscheidung rechtfertigt, kein Eingriff in das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter; kein Entzug des gesetzlichen Richters durch Zurückweisung des auf §5 Abs6 gestützten Antrages gemäß §68 Abs1 AVG 1950
Schlagworte
Rechtskraft Bescheid, Geltungsbereich einer Verordnung, NaturschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B50.1980Dokumentnummer
JFR_10148992_80B00050_01