RS Vwgh 1992/12/15 92/11/0159

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
WehrG 1990 §28 Abs2;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Der erstinstanzliche Bescheid, mit welchem die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht gem § 36 Abs 2 Z 2 WehrG 1990 abgewiesen worden war, ist auch infolge Abweisung der gegen ihn erhobenen Berufung durch den Bundesminister für Landesverteidigung durch dessen Bescheid ersetzt worden. Vor dem Verwaltungsgerichtshof kann gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG Beschwerde nur gegen einen letztinstanzlichen Bescheid erhoben werden. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Militärkommandos war insoweit gem § 34 Abs 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Bodenreform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110159.X03

Im RIS seit

15.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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