Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der erstinstanzliche Bescheid, mit welchem die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht gem § 36 Abs 2 Z 2 WehrG 1990 abgewiesen worden war, ist auch infolge Abweisung der gegen ihn erhobenen Berufung durch den Bundesminister für Landesverteidigung durch dessen Bescheid ersetzt worden. Vor dem Verwaltungsgerichtshof kann gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG Beschwerde nur gegen einen letztinstanzlichen Bescheid erhoben werden. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Militärkommandos war insoweit gem § 34 Abs 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete BodenreformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110159.X03Im RIS seit
15.12.1992