RS Vwgh 1992/12/15 92/05/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §57;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/18 91/05/0012 4

Stammrechtssatz

Nachbarn besitzen auch im Verfahren auf Erteilung einer Benützungsbewilligung Parteistellung, wenn unter dem Titel einer Benützungsbewillligung in Wahrheit eine Baubewilligung erteilt wird bzw in Rechte der Nachbarn, die ihnen im Baubewilligungsverfahren zustehen, eingegriffen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050216.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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