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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1972 §31 Abs5;Rechtssatz
Je mehr auf Grund konkreter Vorfälle oder auch allgemein nach der Lebenserfahrung mit der Nichteinhaltung bestimmter Arbeitnehmerschutzvorschriften gerechnet werden muß, umso strenger muß ein Maßstab für die Tauglichkeit des Überwachungssystems sein.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988080288.X05Im RIS seit
11.07.2001