RS Vwgh 1992/12/15 88/08/0288

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs5;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Je mehr auf Grund konkreter Vorfälle oder auch allgemein nach der Lebenserfahrung mit der Nichteinhaltung bestimmter Arbeitnehmerschutzvorschriften gerechnet werden muß, umso strenger muß ein Maßstab für die Tauglichkeit des Überwachungssystems sein.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988080288.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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