RS Vwgh 1992/12/15 91/08/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1575/58 E 22. September 1960 RS 1

Stammrechtssatz

Der Behörde ist es verwehrt, über ein neuerliches Vorbringen in eine neue Prüfung der Rechtslage einzutreten, so lange in dem von der Behörde der rechtskräftigen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt eine Änderung nicht eingetreten ist. Die Behörde hat daher zu prüfen, ob nach Maßgabe der von der Partei ins Treffen geführten Umstände von einem gegenüber dem der früheren Entscheidung zugrunde gelegenen veränderten Sachverhalt gesprochen werden könne, dh, ob das Vorliegen solcher neuentstandener Tatsachen behauptet wird, die im Zusammenhang mit den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, ob also hinsichtlich jener Umstände, die für die frühere Entscheidung bestimmend waren, eine Änderung eingetreten ist.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080166.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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