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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1575/58 E 22. September 1960 RS 1Stammrechtssatz
Der Behörde ist es verwehrt, über ein neuerliches Vorbringen in eine neue Prüfung der Rechtslage einzutreten, so lange in dem von der Behörde der rechtskräftigen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt eine Änderung nicht eingetreten ist. Die Behörde hat daher zu prüfen, ob nach Maßgabe der von der Partei ins Treffen geführten Umstände von einem gegenüber dem der früheren Entscheidung zugrunde gelegenen veränderten Sachverhalt gesprochen werden könne, dh, ob das Vorliegen solcher neuentstandener Tatsachen behauptet wird, die im Zusammenhang mit den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, ob also hinsichtlich jener Umstände, die für die frühere Entscheidung bestimmend waren, eine Änderung eingetreten ist.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991080166.X03Im RIS seit
20.11.2000