RS Vwgh 1992/12/15 91/08/0166

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Eine allfällige Änderung von Tatumständen, die kein relevantes Begründungselement des rechtskräftigen Bescheides gewesen sind, kann auch dann die Rechtskraftwirkung nicht durchbrechen, wenn sich die von der Behörde im rechtskräftigen Bescheid vertretene Rechtsansicht als mit dem Gesetz nicht im Einklang stehend darstellt.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080166.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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