RS Vwgh 1992/12/15 92/05/0218

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L70702 Theater Veranstaltung Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
L82252 Garagen Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §4 Abs1 idF 1990/037;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §4 Abs2 idF 1990/037;

Rechtssatz

§ 4 Abs 1 iVm § 4 Abs 2 Krnt BauvorschriftenG enthält keine Vorschrift, die den Zusammenbau von Gebäuden an der Grundgrenze verhindert, weshalb die Baubehörde nicht berechtigt ist, das vorliegende Bauansuchen etwa mit der Begründung abzuweisen, daß das geplante Bauwerk unmittelbar an der Grenze zur Liegenschaft des Nachbarn errichtet werden soll. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß sich in dem an der gemeinsamen Grundgrenze befindlichen Gebäude des Nachbarn - und zwar an der dem Bauplatz des Bauwerbers zugewandten Seite - Öffnungen befinden, zumal der Nachbar auch aus einer früher erteilten Baubewilligung, mit welcher die Herstellung dieser Öffnungen bewilligt worden ist, kein Recht auf Verhinderung des Baues des Bauwerbers ableiten kann (Hinweis E 12.11.1991, 91/05/0171).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050218.X01

Im RIS seit

28.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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