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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 4 Abs 1 iVm § 4 Abs 2 Krnt BauvorschriftenG enthält keine Vorschrift, die den Zusammenbau von Gebäuden an der Grundgrenze verhindert, weshalb die Baubehörde nicht berechtigt ist, das vorliegende Bauansuchen etwa mit der Begründung abzuweisen, daß das geplante Bauwerk unmittelbar an der Grenze zur Liegenschaft des Nachbarn errichtet werden soll. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß sich in dem an der gemeinsamen Grundgrenze befindlichen Gebäude des Nachbarn - und zwar an der dem Bauplatz des Bauwerbers zugewandten Seite - Öffnungen befinden, zumal der Nachbar auch aus einer früher erteilten Baubewilligung, mit welcher die Herstellung dieser Öffnungen bewilligt worden ist, kein Recht auf Verhinderung des Baues des Bauwerbers ableiten kann (Hinweis E 12.11.1991, 91/05/0171).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050218.X01Im RIS seit
28.09.2001Zuletzt aktualisiert am
11.08.2009