RS Vwgh 1992/12/15 91/14/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1220;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/22 90/13/0290 3

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist der in der Vermögenskomponente gegründete Ausstattungsanspruch grundsätzlich auch durch Hingabe von Vermögenswerten zu befriedigen, er kann aber nicht als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden, es sei denn, es wäre nur Betriebsvermögen, das dem Betrieb nicht ohne Gefährdung des wirtschaftlichen Weiterbestehens entzogen werden kann, oder nur Vermögen in Form eines Wohnzwecken der Familie dienenden Hauses oder sonstige einer angemessenen Lebensführung dienende Gebrauchsgegenstände vorhanden (Hinweis

E 14.3.1978, 20/78; E 16.4.1980, 1669/79; E 23.4.1980, 2521/79;

E 16.2.1983, 81/13/0060; E 29.6.1983, 82/13/0035;

E 8.11.1983, 83/14/0020).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991140011.X01

Im RIS seit

15.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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