RS Vwgh 1992/12/15 90/07/0135

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §14;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §14;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0143 E 12. April 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Im Zeitpunkt der Erlassung des Zusammenlegungsplanes noch gar nicht bestimmbare Vorhaben Dritter betreffend Flächen des Zusammenlegungsgebietes können sich auf die Gesetzmäßigkeit der Abfindungen nicht auswirken. Solange nicht konkrete Vorhaben allenfalls zu einer Neubewertung nach § 14 OÖ FlVfLG 1979 führen können, haben die Agrarbehörden bei der Festsetzung der Abfindungen vom Bewertungsplan auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990070135.X02

Im RIS seit

15.12.1992

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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