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L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §14;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/07/0143 E 12. April 1988 RS 1Stammrechtssatz
Im Zeitpunkt der Erlassung des Zusammenlegungsplanes noch gar nicht bestimmbare Vorhaben Dritter betreffend Flächen des Zusammenlegungsgebietes können sich auf die Gesetzmäßigkeit der Abfindungen nicht auswirken. Solange nicht konkrete Vorhaben allenfalls zu einer Neubewertung nach § 14 OÖ FlVfLG 1979 führen können, haben die Agrarbehörden bei der Festsetzung der Abfindungen vom Bewertungsplan auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990070135.X02Im RIS seit
15.12.1992Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010