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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13a;Rechtssatz
Die Manuduktionspflicht geht nicht so weit, daß eine Partei, die unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG zu einer mündlichen Verhandlung geladen wurde, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und zu deren inhaltlicher Ausgestaltung angeleitet werden müßte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. November 1984, Zl. 84/07/0057).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050294.X01Im RIS seit
15.12.1992Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009