RS Vwgh 1992/12/15 90/05/0097

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §10 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Nicht nur die Gemeinde, sondern auch andere Parteien des Verfahrens, so auch die Aufsichtsbehörde selbst und der VwGH, sind an die die Aufhebung tragenden Gründe des aufsichtsbehördlichen Bescheides gebunden. Allein um diese Bindungswirkung zu vermeiden, muß ein beim VwGH angefochtener Bescheid, auch wenn sein Spruch auf Aufhebung lautet, zufolge seiner vom VwGH nicht gebilligten Begründung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben werden. Zwar hat der VwGH mehrfach ausgesprochen, daß eine Beschwerde auch dann als unbegründet abzuweisen ist, wenn die Behörde mit einer unrichtigen Begründung zu dem der Rechtslage entsprechenden Ergebnis gelangt ist, es muß aber beachtet werden, ob der Spruch der Behördenentscheidung mit der von der belangten Behörde angegebenen Begründung ein der Rechtslage entsprechendes Ergebnis darstellt. Deswegen ist etwa eine Berufungsentscheidung aufzuheben, mit welcher eine Berufung zurückgewiesen wurde, wenn sie von einem nicht bevollmächtigten Vertreter eingebracht wurde. Im fortgesetzten Verfahren wird die Berufung wieder als unzulässig zurückzuweisen sein, allerdings wegen Unzuständigkeit infolge Erschöpfung des abgekürzten Instanzenzuges (Hinweis E 17.12.1984, 83/11/0288).

Schlagworte

InstanzenzugInhalt der Berufungsentscheidung KassationBindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEnde Vertretungsbefugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990050097.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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