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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs1 impl;Rechtssatz
Die Vorschriften der RAO normieren die PFLICHTMITGLIEDSCHAFT der Rechtsanwälte in jener Rechtanwaltskammer, in deren Sprengel der jeweilige Rechtsanwalt seinen Kanzleisitz hat. Dies folgt schon aus § 1 Abs 1 in Verbindung mit § 5 Abs 1 RAO, wonach die Ausübung der Rechtsanwaltschaft (neben den in § 1 Abs 2 legcit genannten Erfordernissen) die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte voraussetzt, im Zusammenhalt mit § 22 Abs 1 RAO, wonach die Rechtsanwaltskammern DURCH SÄMTLICHE IN DIE LISTE EINGETRAGENEN RECHTSANWÄLTE, welche in dem derzeit bestehenden Sprengel der Kammer ihren Kanzleisitz haben, gebildet werden. Daraus folgt, daß die eine Voraussetzung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft darstellende Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte ex lege die Mitgliedschaft in der jeweiligen Rechtsanwaltskammer nach sich zieht. Eine Beschränkung der Mitgliedschaft auf bestimmte Rechte und Pflichten ist dem Gesetz fremd. Eine Beendigung der Mitgliedschaft kommt nur in Verbindung mit der "Erlöschung der Rechtsanwaltschaft" in den in § 34 RAO aufgezählten Fällen in Betracht. Einer der dort aufgezählten Fälle liegt hier jedoch nicht vor; insb hat der Bf klargestellt, daß seine Erklärung des Austrittes aus der Kammer nicht als Verzichtsleistung auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft (vgl. § 34 Abs 1 lit d RAO) aufzufassen war. Seine Erklärung aus der Rechtsanwaltskammer auszutreten, war somit ohne rechtliche Wirkung; sie vermag daher nichts daran zu ändern, daß der Bf ein der betreffenden Kammer angehörender Rechtsanwalt iSd § 46 Abs 1 RAO ist, der von der belangten AK gem § 45 Abs 1 RAO zum Vertreter bestellt werden durfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992011042.X01Im RIS seit
16.12.1992