RS Vwgh 1992/12/16 89/12/0018

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §7;
GehG 1956 §73b;

Rechtssatz

Wird aber die Exekutivdiensttauglichkeit auf Grund einer Gesundheitsschädigung eingeschränkt, die auch für die Anerkennung als begünstigter Behinderter bedeutsam war bzw fällt jene aus diesem Grund weg, so führt diese in der Person des Beamten gelegene Behinderung für sich allein wegen § 7 BEinstG nicht zum Wegfall des Zulagenanspruches, wenn nicht feststeht, daß die allenfalls aus diesem Grund geänderte Verwendung des Beamten keinen Zulagenanspruch mehr begründet: denn gerade gegen eine derartige Minderung des "Entgeltes" aus dem Grund der Behinderung soll § 7 BEinstG schützen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989120018.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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