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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs7 zweiter SatzRechtssatz
Art140 B-VG; maßgeblicher Beginn des Normenprüfungsverfahrens, zu dem ein Beschwerdeverfahren anhängig gewesen sein muß, um noch einem Anlaßfall gleichgestellt zu werden, kann (infolge der Nov. BGBl. 297/1984) nur der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, bei Unterbleiben einer solchen der Beginn der nichtöffentlichen Beratung sein; Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes
Schlagworte
VfGH / PrüfungsmaßstabEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B168.1985Dokumentnummer
JFR_10148991_85B00168_01