RS Vfgh 1985/10/9 B168/85

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Veröffentlicht am 09.10.1985
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
VfGG §19 Abs4 idF BGBl 297/1984

Rechtssatz

Art140 B-VG; maßgeblicher Beginn des Normenprüfungsverfahrens, zu dem ein Beschwerdeverfahren anhängig gewesen sein muß, um noch einem Anlaßfall gleichgestellt zu werden, kann (infolge der Nov. BGBl. 297/1984) nur der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, bei Unterbleiben einer solchen der Beginn der nichtöffentlichen Beratung sein; Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B168.1985

Dokumentnummer

JFR_10148991_85B00168_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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