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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / PräjudizialitätRechtssatz
B-VG Art140; nach Aufhebung einer Gesetzesstelle keine Prüfung der einfachgesetzlichen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auf dem Boden der neu geschaffenen Rechtslage durch den VfGH "unter allen Umständen", wenn diese Frage in einem Verwaltungsverfahren gelöst werden kann; Messen des angefochtenen Bescheides insofern an der bereinigten Rechtslage, als die Rechtmäßigkeit der nach Aufhebung des Gesetzes anzuwendenden Normen in Rede steht; Zulässigkeit des Normenprüfungsverfahrens
GebührenG; Gleichheitswidrigkeit des ersten Satzes des §9 Abs2 idF BGBl. 668/1976 aus den im Erk. VfSlg. 10517/1985 genannten Gründen (betreffend die Aufhebung des zweiten Satzes leg. cit.)
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Anlaßfall, Gebühr (GebG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:G146.1985Dokumentnummer
JFR_10148991_85G00146_01