TE Vfgh Erkenntnis 2004/3/12 B1548/00 ua

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Veröffentlicht am 12.03.2004
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/13 Studienförderung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur im hg. protokollierten Verfahren B1548/00 bzw. Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im hg. protokollierten Verfahren B217/01) ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres jeweiligen Rechtsvertreters die mit jeweils € 2.143,68 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 10. August 2000 bzw. mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 19. Dezember 2000 wurde jeweils der Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe bzw. Familienbeihilfe mangels Vorliegens eines günstigen Studienerfolges abgewiesen, da §17 Abs4 Studienförderungsgesetz (in der Folge: StudFG), idF BGBl. I 23/1999, ausdrücklich auf die zeitgerechte Absolvierung des ersten Studienabschnittes als Voraussetzung für die Wiedererlangung des Anspruches auf Studienbeihilfe nach verspätetem Studienwechsel abstelle; ein Fachhochschulstudium sei jedoch nicht in Studienabschnitte gegliedert.

2. Gegen diese Bescheide richten sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, in denen die Beschwerdeführer die Verletzung in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in ihren Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behaupten und die kostenpflichtige Aufhebung der bekämpften Bescheide beantragen.

3. Die belangten Behörden legten innerhalb der ihnen gesetzten Fristen die Verwaltungsakten vor und erstatteten Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der jeweiligen Beschwerde beantragen. Das im Verfahren B1548/00 zur Stellungnahme eingeladene Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst schloß sich den Argumenten der Gegenschrift der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur an.

II. Die Beschwerden sind begründet:

1. Der Verfassungsgerichtshof leitete aus Anlaß dieser Beschwerden mit Beschluß vom 24. Juni 2003 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §17 Abs1 Z2 StudFG (BGBl. 305/1992, idF BGBl. 201/1996) und des §17 Abs4 StudFG (BGBl. 305/1992, idF BGBl. I 23/1999) ein und sprach in dem am 26. Februar 2004 gefällten Erkenntnis G204, 205/03 aus, daß §17 Abs1 Z2 leg.cit. bis zum Ablauf des 31. August 2001 verfassungswidrig war sowie daß §17 Abs4 leg.cit. verfassungswidrig war.

2. Die belangten Behörden wendeten bei der Erlassung der angefochtenen Bescheide die als verfassungswidrig erkannten Gesetzesbestimmungen an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß diese Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war. Die Beschwerdeführer wurden somit wegen Anwendung von verfassungswidrigen Gesetzesbestimmungen in ihren Rechten verletzt.

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist jeweils Eingabegebühr iHv € 181,68 und Umsatzsteuer iHv € 327,-- enthalten.

IV. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1548.2000

Dokumentnummer

JFT_09959688_00B01548_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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