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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §38 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/18/0083 E 13. September 1989 RS 4Stammrechtssatz
Bei Aufleuchten des gelben Lichtes besteht nicht unter allen Umständen die Pflicht, das Fahrzeug anzuhalten, vielmehr darf in jenen Fällen, in denen ein Anhalten nicht mehr möglich ist, die Kreuzung noch durchfahren werden (Hinweis E VS 11.4.1973, 0416/71, VwSlg 8400 A/1973).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020245.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
23.07.2012