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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §53 Abs1 Z25;Rechtssatz
Der Umstand, daß ein Verkehrszeichen im mit "Hinweiszeichen" überschriebenen § 53 StVO geregelt ist, ist jedenfalls dann ohne Bedeutung, wenn in der verbalen Umschreibung der Bedeutung dieses Zeichens eindeutig zum Ausdruck kommt, es werde ein bestimmtes Verhalten verboten. Das ist in der Bestimmung des § 53 Abs 1 Z 25 StVO der Fall, wenn von einem bestimmten Fahrzeugen vorbehaltenen Fahrstreifen die Rede ist, was bedeutet, daß andere Fahrzeuge den Fahrstreifen nicht benützen dürfen. Das Verkehrszeichen nach § 53 Abs 1 Z 25 StVO macht somit ein Fahrverbot für bestimmte Fahrzeuge kund (Hinweis E 15.6.1984, Slg Nr 11471/A).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020266.X01Im RIS seit
12.06.2001