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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §53 Abs1 Z10;Rechtssatz
Das Einbahnzeichen (§ 53 Abs 1 Z 10 StVO) und das Zeichen betreffend Wohnstraße (§ 53 Abs 1 Z 9c StVO) bekommen ihren eindeutigen normativen Gehalt erst durch die Bestimmungen des § 7 Abs 5 bzw § 76b StVO; ohne die zuletzt genannten Bestimmungen wäre nicht hinreichend klargestellt, welches Verhalten durch die entsprechenden Verkehrszeichen verboten werden sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020266.X02Im RIS seit
12.06.2001