RS Vwgh 1992/12/16 92/02/0266

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §53 Abs1 Z10;
StVO 1960 §53 Abs1 Z9c;
StVO 1960 §7 Abs5;
StVO 1960 §76b;

Rechtssatz

Das Einbahnzeichen (§ 53 Abs 1 Z 10 StVO) und das Zeichen betreffend Wohnstraße (§ 53 Abs 1 Z 9c StVO) bekommen ihren eindeutigen normativen Gehalt erst durch die Bestimmungen des § 7 Abs 5 bzw § 76b StVO; ohne die zuletzt genannten Bestimmungen wäre nicht hinreichend klargestellt, welches Verhalten durch die entsprechenden Verkehrszeichen verboten werden sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020266.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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