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27/01 RechtsanwälteNorm
GO RAK Tir §19 Abs3;Rechtssatz
Gemäß § 46 Abs 1 RAO werden die Ausschüsse der Rechtsanwaltskammern verpflichtet, bei der Bestellung der Rechtsanwälte (in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe) nach festen Regeln vorzugehen und derartige Regeln, die eine möglichst gleichmäßige Heranziehung und Belastung der Rechtsanwälte unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse gewährleisten sollen, in den Geschäftsordnungen der Ausschüsse festzulegen. Eine solche Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse in ausreichendem Maße ergibt sich auch aus § 19 Abs 3 GO für die Tiroler Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010763.X01Im RIS seit
05.04.2001