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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
In Ansehung einer Übertretung des § 20 Abs 2 StVO reicht die Umschreibung des Tatortes mit "A 1 Westautobahn von Kilometer 68 bis Kilometer 72" sowohl zur Individualisierung des Tatvorwurfes als auch zur Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten aus.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020238.X01Im RIS seit
12.06.2001