RS Vwgh 1992/12/16 88/12/0047

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §52;
SAG §4 Abs2;
SAG §7 Abs4;

Rechtssatz

Aus der Zielsetzung des SAG, eine ordnungsgemäße Entsorgung der vom Standpunkt des Umweltschutzes bedeutsamen gefährlichen Abfälle aus Industrie und Gewerbe sicherzustellen, darf daher - jedenfalls im Gefahrenfall - keine übertriebene Anforderung an die zur Bestimmung der Eigenschaft vorgefundenen Stoffe anzustellenden Untersuchungen gestellt werden (hier Verneinung des Erfordernisses der Feststellung des Inhaltes der vorgefundenen Ablagerungen mit Hilfe chemischer Analysen).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988120047.X08

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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