Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Aus der Zielsetzung des SAG, eine ordnungsgemäße Entsorgung der vom Standpunkt des Umweltschutzes bedeutsamen gefährlichen Abfälle aus Industrie und Gewerbe sicherzustellen, darf daher - jedenfalls im Gefahrenfall - keine übertriebene Anforderung an die zur Bestimmung der Eigenschaft vorgefundenen Stoffe anzustellenden Untersuchungen gestellt werden (hier Verneinung des Erfordernisses der Feststellung des Inhaltes der vorgefundenen Ablagerungen mit Hilfe chemischer Analysen).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Entfall der BeiziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988120047.X08Im RIS seit
11.07.2001