RS Vwgh 1992/12/16 92/02/0209

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art11 Abs1 Z4;
B-VG Art144 Abs1;
StGG Art5;
StVO 1960 §89a Abs2;

Rechtssatz

Es erscheint dem Verwaltungsgerichtshof weder sachfremd, Kraftfahrzeuge ohne Kennzeichentafeln von Straßen mit öffentlichem Verkehr entfernen zu lassen, da es durch die Kennzeichentafeln ermöglicht wird, ohne aufwendige Schritte die für das Kraftfahrzeug verantwortliche Person ausfindig zu machen, noch liegt in der MÖGLICHKEIT DER ENTFERNUNG ein unverhältnismäßiger Eigentumseingriff. Daß die Entfernung von Gegenständen von Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht unter den Kompetenztatbestand "Straßenpolizei" iSd Art 11 Abs 1 Z 4 B-VG fallen soll, ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht verständlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020209.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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