RS Vwgh 1992/12/16 91/01/0205

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

L70706 Theater Veranstaltung Steiermark
L70716 Spielapparate Steiermark
L81506 Umweltschutz Steiermark
L81516 Umweltanwalt Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
UmweltschutzG Stmk 1988 §6 Abschn3 Abs2;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §22 Abs1;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §24;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §25 Abs3;

Rechtssatz

Die (hier: in Ansehung bestimmter lärmintensiver Veranstaltungen in zeitlicher Hinsicht umfängliche Einschränkung des bereits vor Inkrafttreten des UmweltschutzG Stmk (1.11.1988) rechtskräftig genehmigten veranstaltungsrechtlichen Vorhabens stellt im Hinblick auf die verfügte Abänderung nicht mehr jenes Vorhaben dar, für das bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes die Bewilligung erteilt war. Der Umweltanwalt war daher zur Beschwerde berechtigt. Der belBeh kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie unter Bedachtnahme auf die Rechtskraft der zur Vermeidung ungebührlicher Belästigungen durch störenden Lärm erteilten Auflagen die festgestellten Lärmimmissionen allein nicht als Umstand gewertet hat, daß die Betriebsstätte ihre Eignung (für die Durchführung von Motorsportveranstaltungen) auch nur teilweise iSd § 25 Abs 3 Stmk VeranstaltungsG verloren hätte. Der Verlust der Eignung würde zufolge des Wortlautes des § 22 Abs 1 Stmk VeranstaltungsG nämlich voraussetzen, daß die Betriebsstätte - im Gegensatz zur Situation im Zeitpunkt der Erteilung der veranstaltungsrechtlichen Genehmigung - nicht mehr die Gewähr insbesondere dafür böte, daß der Veranstaltungsbetrieb die Nachbarschaft nicht durch störenden Lärm ungebührlich belästigen würde.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseZurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991010205.X02

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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