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L70706 Theater Veranstaltung SteiermarkNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die (hier: in Ansehung bestimmter lärmintensiver Veranstaltungen in zeitlicher Hinsicht umfängliche Einschränkung des bereits vor Inkrafttreten des UmweltschutzG Stmk (1.11.1988) rechtskräftig genehmigten veranstaltungsrechtlichen Vorhabens stellt im Hinblick auf die verfügte Abänderung nicht mehr jenes Vorhaben dar, für das bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes die Bewilligung erteilt war. Der Umweltanwalt war daher zur Beschwerde berechtigt. Der belBeh kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie unter Bedachtnahme auf die Rechtskraft der zur Vermeidung ungebührlicher Belästigungen durch störenden Lärm erteilten Auflagen die festgestellten Lärmimmissionen allein nicht als Umstand gewertet hat, daß die Betriebsstätte ihre Eignung (für die Durchführung von Motorsportveranstaltungen) auch nur teilweise iSd § 25 Abs 3 Stmk VeranstaltungsG verloren hätte. Der Verlust der Eignung würde zufolge des Wortlautes des § 22 Abs 1 Stmk VeranstaltungsG nämlich voraussetzen, daß die Betriebsstätte - im Gegensatz zur Situation im Zeitpunkt der Erteilung der veranstaltungsrechtlichen Genehmigung - nicht mehr die Gewähr insbesondere dafür böte, daß der Veranstaltungsbetrieb die Nachbarschaft nicht durch störenden Lärm ungebührlich belästigen würde.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseZurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991010205.X02Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
16.02.2010