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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §43 Abs2 lita;Rechtssatz
Ob sich die verbale Umschreibung der Fahrerlaubnis für andere Fahrzeuge auf dem entsprechenden Teil des Verkehrszeichens selbst oder auf einer - rein vom Material her - getrennten Tafel befindet, ist vom Zweck der Kundmachungsvorschriften her gesehen unbeachtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020266.X05Im RIS seit
12.06.2001