RS Vwgh 1992/12/16 92/02/0314

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 litn;
StVO 1960 §43 Abs1 litb Z1;
StVO 1960 §48 Abs1;
StVO 1960 §48 Abs5;
StVO 1960 §52 Z2;
StVO 1960 §52 Z6c;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/22 89/18/0007 1

Stammrechtssatz

Die Verwendung der Worte "nur in Ausnahmefällen" in § 48 Abs 5 StVO bedeutet, daß eine Anbringung der Straßenverkehrszeichen außerhalb der Zweimeterzone nicht nur dann zulässig ist, wenn die Einhaltung dieser Grenze schlicht unmöglich ist, sondern immer dann, wenn Umstände vorliegen, die in ihrer Gesamtheit die Anbringung des Verkehrszeichens außerhalb dieser Zone zweckmäßig erscheinen lassen, wobei primäres Kriterium der Zweckmäßigkeit im Hinblick auf § 48 Abs 1 StVO die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit des Verkehrszeichens ist. Keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Halteverbotes Wien 2, Untere Augartenstraße 31.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020314.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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