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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §24 Abs1 litn;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/03/22 89/18/0007 1Stammrechtssatz
Die Verwendung der Worte "nur in Ausnahmefällen" in § 48 Abs 5 StVO bedeutet, daß eine Anbringung der Straßenverkehrszeichen außerhalb der Zweimeterzone nicht nur dann zulässig ist, wenn die Einhaltung dieser Grenze schlicht unmöglich ist, sondern immer dann, wenn Umstände vorliegen, die in ihrer Gesamtheit die Anbringung des Verkehrszeichens außerhalb dieser Zone zweckmäßig erscheinen lassen, wobei primäres Kriterium der Zweckmäßigkeit im Hinblick auf § 48 Abs 1 StVO die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit des Verkehrszeichens ist. Keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Halteverbotes Wien 2, Untere Augartenstraße 31.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020314.X01Im RIS seit
11.07.2001