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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
DienstrechtsG Krnt 1985 §145 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/12/0174 E 29. November 1988 RS 3Stammrechtssatz
Die Prüfung der Anwendbarkeit von Zeiten gemäß § 12 Abs 3 GehG ist auf den Zeitpunkt der Anstellung des Beamten und auf die Tätigkeit abzustellen, die der Beamte bei Antritt des Dienstes auszuüben hatte (Hinweis E 18.3.1985, 84/12/0110). Der Beurteilung der Frage der besonderen Bedeutung der Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung ist grundsätzlich nicht mehr als der Zeitraum eines halben Jahres nach Beginn des Dienstverhältnisses zugrundezulegen (Hinweis E 9.5.1988, 87/12/0035).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120020.X02Im RIS seit
16.11.2000